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Nachträglicher
Freizeitausgleich für Feuerwehrmann |
Ein bei der Stadt Reutlingen im
Beamtenverhältnis beschäftigter Feuerwehrmann hat aufgrund europarechtlicher
Vorgaben Anspruch auf rückwirkenden Freizeitausgleich für das Jahr 2005 in Höhe
von rund 76 Stunden. Auf die Klage des Beamten verpflichtete das
Verwaltungsgericht daher die Stadt zur Gewährung des Dienstausgleichs. Soweit
rückwirkend auch für Jahre 2002 bis 2004 Freizeitausgleich beansprucht wurde,
blieb die Klage ohne Erfolg (Urteil vom 24.01.2008 - 6 K 847/07).
Aufgrund der Dienstpläne der Stadt
Reutlingen leistete der Kläger von
Anfang 2002 bis Ende August 2003 Dienst in 24-Stunden-Schichten auf der
Feuerwache im Umfang von 52 Stunden pro Woche (einschließlich Bereitschaftsdienstanteile),
danach bis Ende 2005 - nach Anhebung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
von 40 auf 41 Stunden - im Umfang von 53,25 Stunden. Ende 2005 legte er
zusammen mit 48 weiteren Feuerwehrbeamten gegen die Festlegung seiner
Arbeitszeit Widerspruch ein und beantragte Freizeitausgleich für die seit dem
01.01.2002 über die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden hinaus
gehende tatsächlich geleistete Dienstzeit in Höhe von 928,8 Stunden. Zur
Begründung verwies er auf die europarechtlichen Vorgaben zum Arbeitszeitrecht
und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Die Stadt lehnte den
Antrag ab, da ein Anspruch auf
Freizeitausgleich lediglich bei einer dienstlich angeordneten oder genehmigten
Mehrarbeit bestehe.
Das
Verwaltungsgericht hat dem Kläger auf seine Klage hin einen Anspruch auf
Freizeitausgleich zugesprochen, diesen jedoch auf das Jahr 2005 und auch
inhaltlich beschränkt. Zwischen den Beteiligten sei unstreitig, dass die Stadt
nach nationalem Recht berechtigt gewesen sei, den Kläger zur Ableistung von
Dienst über die regelmäßige Arbeitszeit von 40 bzw. 41 Stunden hinaus
heranzuziehen, unstreitig sei aber auch, dass die Heranziehung des Klägers über
den gesamten Zeitraum hinweg gemeinschaftsrechtswidrig gewesen sei, soweit er
wöchentlich im Durchschnitt mehr als 48 Stunden Dienst geleistet habe.
Dem
hätten die Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. EU L 299/9)
bzw. Art. 6 Nr. 2 der Richtlinie 93/104/EG entgegengestanden. Beamte der
Feuerwehr im Einsatzdienst, die Dienst aufgrund einer rechtswidrig
festgesetzten Wochenstundenzahl leisten mussten, haben, so das
Verwaltungsgericht, dem Grunde nach Anspruch auf eine angemessene
Dienstbefreiung. Wegen der notwendigen zeitnahen Geltendmachung stehe dem
Kläger jedoch nur für das Jahr 2005 ein Freizeitausgleich zu.
Mehr als (gerundet) 76 Stunden
Freizeitausgleich halte die Kammer allerdings im Rahmen des nach Treu und
Glauben vorzunehmenden Billigkeitsausgleichs und bei wertender Beurteilung der
Interessen sowohl des Beamten als auch der Stadt nicht für angemessen. Wegen
grundsätzlicher Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfragen hat die Kammer die
Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen.
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